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RSC-Motorsportzulassung ist Alternative zum DMSB-KFP

04.05.2021 14:35

::Der Rallye Supercup e.V. (RSC e.V.) schafft die endgültige Anerkennung als Motorsportverband in Deutschland :: Alle Fahrzeuge gemäß den Vorgaben des RSC e. V. können deshalb ab sofort auch eine behördliche  Ausnahmegenehmigung  gemäß  §  70  StVZO  erhalten ::
Die sogenannte RSC‐Motorsportzulassung (RSC‐MSZ) wird für alle Interessierten zunächst kostenfrei angeboten. Durch die aktuellen technischen Regularien des RSC e. V. sind übrigens nahezu alle Fahrzeuge gemäß den gültigen Fahrzeuggruppen des NAVC und des DMSB vollumfänglich abgedeckt.
Dem RSC e. V. ist bei der Anerkennung als Motorsportverband nun der finale Schritt gelungen. Bereits im Frühjahr 2018 konnte zunächst die Gleichberechtigung des RSC e. V. bei der Bearbeitung behördlicher Ausnahmegenehmigungen zu beispielsweise DAM/NAVC und DMSB gemäß §29 Abs.2 StVO für die Durchführung von Motorsportveranstaltungen erreicht werden.
Am 11.03.2021 gelang nun der nächste Meilenstein. Nach umfangreichen Vorbereitungen und Gesprächen mit den zuständigen Ministerien ist an diesem Tag dem ersten, nach den Regularien des RSC e. V. aufgebauten Motorsportfahrzeug eine behördliche Sonderzulassung für den öffentlichen Straßenverkehr gemäß § 70 StVZO auf der Grundlage einer sogenannten RSC‐Motorsportzulassung (RSC‐MSZ) erteilt worden. Weitere solcher Zulassungen sind inzwischen in gleich mehreren Bundesländern schon gefolgt.
„Mit der RSC‐Motorsportzulassung ist das DMSB‐Monopol auf § 70‐Sonderzulassungen im Bereich des Motorsports endgültig gefallen. Der DMSB‐KFP ist nun also nicht mehr der einzige Weg zur Erlangung einer solchen Ausnahmegenehmigung“, so der RSC‐Vorsitzende Patrick Mohr. Eine offizielle ministerielle Bestätigung, wonach alle Sonderzulassung auf der Grundlage des § 70 StVZO auch bei Veranstaltungen des RSC e. V. volle Gültigkeit besitzen, war bereits Mitte 2019 schon per Ministerialschreiben bestätigt worden. Dies betrifft u. a. auch alle Fahrzeuge, deren Sonderzulassung auf einem DMSB‐KFP beruht. Ein Verein kann demnach die Nutzung ordentlich, behördlich zugelassener Fahrzeuge nicht beschränken. „Der DMSB‐KFP wie auch die RSC‐MSZ begründen sich zulassungsrechtlich auf einer Richtlinie des Bundesverkehrsministeriums aus dem Jahre 2012. Das dafür zuständige Ministerium erklärt uns gegenüber, dass die behördliche Anwendung dieser Empfehlung natürlich auch für unseren RSC e. V. möglich sein muss. In der ursprünglichen Empfehlung des Ministeriums hatte unser RSC e. V. deshalb noch keine Berücksichtigung finden können, da wir uns bekanntlich ja erst im Jahr 2018 neu gegründet haben“, gibt Mohr an.
Zur Förderung und Unterstützung des Sportes, gerade jetzt in der weltweiten Pandemielage, wird die MSZ vom RSC e. V. zunächst für alle Interessierte kostenfrei angeboten werden. Natürlich sind die Gebühren für die Ausstellung des erforderlichen Gutachtens der § 70 Sonderzulassung durch einen amtlich‐anerkannten Sachverständigen und der behördlichen Zulassung, auf welche der RSC e. V. jeweils keinerlei Einfluss hat, davon unabhängig zu betrachten.
Eine Art Lizenzpflicht für das Wettbewerbsfahrzeug, ähnlich dem „kleinen KFP“, wird es jedoch von Seiten des RSC e. V. auch in Zukunft nicht geben. Denn die MSZ stellt lediglich ein Angebot des Verbandes an alle Sportler dar, um eine zuverlässige Rechtssicherheit bei der amtlichen Zulassung ihrer jeweiligen Fahrzeuge für den Motorsport erreichen zu können – nicht mehr aber auch nicht weniger.
Für Rückfragen zu diesen Themen stehen die Experten des RSC e. V. allen Interessierten zur Verfügung.  

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